Hitzefrei: 36 ° Grad und es wird noch heißer ...
Das ganze Jahr über träumen wir von einem schönen Sommer. Sehnsuchtsvoll erinnern wir uns im tristen Regen des Herbstes an die warme Jahreszeit und denken dabei an Urlaub, Strand, Eis und lange Abende mit Freunden. Des Deutschen liebste Jahreszeit enttäuscht uns in diesem Jahr zu keinem Moment: Seit April jagt ein Wärmerekord den nächsten. Scheinbar endlose Hitze und ein Ende ist bislang nicht in Sicht.
Wunderbar! Oder?

Wenn da nicht der entscheidende kleine Unterschied wäre zwischen unserer Sehnsucht nach Urlaub und der Hitze im Alltag. Denn in der Realität heißt dies: Schwitzen in der Schule oder am Arbeitsplatz, aufgeheizte Räume, weniger Konzentration und schlecht gedämmte Mietwohnungen.
Auch wenn uns die Hitze im Alltag zu schaffen macht, sollten wir nicht vergessen: Unser Tag besteht nicht nur aus Schule und Job - es gibt auch einen Feierabend. Es ist lange warm und hell, warum also nicht ein wenig Konfetti in unseren Alltag einbauen: Raus in den Biergarten oder ins Freibad. Wir sind dann mal weg.
INHALT DES ARTIKELS
- Gibt es offizielle Regeln für Hitzefrei an den Schulen?
- Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
- Muss ich Hitze in der Wohnung als Mieter hinnehmen?
Regelung Hitzefrei an Schulen
Aufgrund der Kulturhoheit der Länder gilt vorrangig das Schulgesetz des jeweiligen Landes. Für Hitzefrei - also dem Ausfall von Schulstunden bei hohen Außentemperaturen - gibt es in manchen Bundesländern Erlasse, die jedoch auf einer Entscheidung des jeweiligen Schulleiters basieren. Meist gilt die Regelung ausschließlich für Schüler der Grundschulen und der Sekundarstufe I. Einige Beispiele für Länderregelungen von Hitzefrei:
NIEDERSACHSEN
- Sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Unterrichts aufgrund von Hitze gegeben ist, kann ein Schulleiter für Grundschüler und Schüler des Sekundarbereiches I hitzefrei geben.
- Zunächst soll jedoch geprüft werden, ob eine andere Form der Unterrichtsgestaltung sinnvoll ist.
- Eine Entlassung von Grundschülern nach Hause darf nur dann erfolgen, sofern die Erziehungsberechtigten zugestimmt haben.
- Es gilt weiterhin, dass die Beförderung der Schüler geklärt sein muss.
NORDRHEIN-WESTPHALEN
- Auch in Nordrhein-Westphalen gilt eine Regelung für Hitzefrei nicht für Schüler der Sekundarstufe II.
- Für alle anderen gilt, dass der Schulleiter über Hitzefrei entscheidet.
- Dabei kann Hitzefrei gewährt werden, sofern das Thermometer über 27 °C anzeigt.
HESSEN
- Die Regelung in Hessen schließt ebenfalls die Schülergruppe der Sekundarstufe II aus.
Der Schulleiter kann an Tagen, an denen durch hohe Temperaturen im Schulgebäude der Unterricht erheblich beeinträchtigt wird, den Unterricht an andere Lernorte zu verlegen.
Weiterhin kann auf Hausaufgaben verzichtet werden.
- Hitzefrei darf - nach Entscheidung des Schulleiters - nur nach der fünften Stunde erteilt werden.
SCHLESWIG-HOLSTEIN
BADEN-WÜRTTEMBERG
RHEINLAND-PFALZ
- Überlassen der jeweiligen Schulleitung die freie Entscheidung über Hitzefrei.
BRANDENBURG
- Als Richtlinie für die Erteilung von Hitzefrei gilt: Dieser kann vom Schulleiter erteilt werden, sofern um 10 Uhr 25 °C Außentemperatur im Schatten oder um 11 Uhr die Raumlufttemperatur im Gebäude mindestens 25 °C beträgt, Anstelle der Unterrichtsverkürzung kann aber auch alternativer Unterricht erfolgen.
BERLIN
- Es gibt keine Temperaturvorgaben für das Stattfinden von Unterricht.
- Sofern ein alternativer Unterricht nicht möglich ist, kann die Schulleitung entscheiden, ob Unterricht ausfällt.
- Dies gilt nicht für die Oberstufe und Berufsschulen.
- Die Betreuung der Kinder und ein Mittagessenangebot müssen jedoch in vollem Umfang durch die Schule garantiert werden.
BAYERN
- Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach ab einer bestimmten Temperatur an den Schulen der Unterricht verkürzt wird.
- Dies unterliegt der alleinigen Entscheidung der Schulleitungen.
- Es ist eine Abwägung der Umstände vorzunehmen und bspw. die Beförderung der Schüler zu berücksichtigen.
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Rechte von Arbeitnehmern bei Hitze am Arbeitsplatz
In § 618 BGB ist geregelt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Weiter heißt es laut Arbeitsstättenverordnung, dass Arbeitsräume – sofern für die Ausführung der Arbeit keine hohe Raumtemperatur notwendig ist – unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine der Gesundheit zuträgliche Raumtemperatur haben müssen. Das ist zunächst sehr vage formuliert und grundsätzlich besteht auch kein verbindlicher Anspruch auf einen klimatisierten Arbeitsbereich.
RECHTLICHE REGELUNGEN
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zu den technischen Regeln für Arbeitsstätten vorgegeben, dass die Raumtemperatur 26 °C nicht überschreiten sollte. Im Anhang 3.5 der Arbeitsstättenverordung sind beispielhaft Maßnahmen aufgezählt, die Arbeitgeber berücksichtigen sollen, sofern es im Raum wärmer als 26 °C sein sollte:
- Der Arbeitgeber soll effektive Sonnenschutzsysteme einsetzen und bspw. Jalousien auch nach Büroschluss geschlossen halten,
- Es sollte eine Nachtauskühlung durch Lüftungseinrichtungen erfolgen.
- Die inneren "Wärmeproduzenten" - bspw. elektronische Geräte - sollten nur bei Bedarf betrieben werden.
- Am frühen Morgen sollten die Räume umfänglich gelüftet werden.
- Gleitzeitregelungen sollten zur Verlagerung der Arbeitszeit genutzt werden.
- Eventuell bestehende Bekleidungsregelungen sollten gelockert werden.
- Es sollten ausreichend Getränke - wie Wasser - zur Verfügung gestellt werden.
Allerdings stellt dies lediglich eine Empfehlung dar, an die sich der Arbeitgeber jedoch ab einer Raumtemperatur von 30 °C halten muss. Übersteigt die Wärme dann sogar die 35 °C Marke, dann gelten die Arbeitsräume - ohne persönliche Schutzausrüstung oder ohne technische/organisatorische Maßnahmen des Arbeitgebers - als nicht geeignet. Nicht jeder Arbeitgeber wird bei einem temporären Übersteigen der 35 °C Marke geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen können. Gemeint sind damit bspw. Luftduschen oder Schutzausrüstungen. In diesen Fällen lohnt es sich, den Arbeitgeber auf Hitzefrei anzusprechen.
SCHUTZBEDÜRFTIGE PERSONEN
Die Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen sind besonders zu beachten. Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Arbeiten Schwangere, Behinderte, Ältere im Betrieb, können bereits bei Raumtemperaturen von 26 °C gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen. Gleiches gilt für Mitarbeiter, die besonders schwere körperliche Arbeit leisten. Zusätzlich zu den oben bereits genannten Maßnahmen, wäre ein Umsetzen des Arbeitsplatzes in kühlere Bereiche oder auch Homeoffice-Tätigkeit möglich. Stehen diese Maßnahmen nicht zur Verfügung, sollte der Arbeitgeber auch in diesen Fällen aktiv auf Hitzefrei angesprochen werden.
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Metallschüssel mit gesalzenem Eis vor einen Ventilator stellen. Das Salz lässt das Eis kälter als üblich frieren. Der Ventilator bläst über das Eis und verteilt so die kalte Luft im Raum. Am besten stellst Du die Konstruktion schon 1 Stunde vor dem Zubettgehen auf.
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Rechte von Mietern bei Hitze in der Wohnung
Welche Rechte haben Mieter, sofern ihre Wohnung bei Hitze zur Sauna mutiert? Leider gibt es dazu keine gesetzliche Regelung in Deutschland und zum Teil widersprüchliche Urteile. Grundsätzlich ist Hitze in der Wohnung kein Mietmangel, das gilt auch für Dachgeschosswohnungen. Denn hier kann der Bewohner bereits im Vorfeld der Anmietung davon ausgehen, dass die Wohnung - bspw. bei großen Dachfenstern - grundsätzlich im Sommer wärmer ist, als eine Kellerwohnung. Folgende aktuellen Rechtsurteile kannst Du zur Beurteilung Deiner Situation heranziehen:
Mietminderung um 20 Prozent
Das Amtsgericht Hamburg hielt eine Mietminderung um 20 Prozent für angemessen (Az.: 46 C 108/04). Der Mieter einer Obergeschosswohnung schaffte es trotz umfänglicher Eigenmaßnahmen (bspw. Lüften) nicht, seine Wohnung tagsüber unter 30 °C und nachts unter 25 °C zu senken. Im Verfahren stellte sich zudem heraus, dass der Wärmeschutz nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprach, der für hochwertige Neubauten zu diesem Zeitpunkt vorgeschrieben war.
Hitze im Dachgeschosswohnung muss hingenommen werden
Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung muss laut Amtsgericht Leipzig (Az.: 164 C 6049/04) die Hitze in seiner Wohnung hinnehmen. Gerade bei Dachgeschosswohnungen sei bereits im Vorfeld der Anmietung bewusst, dass diese sich stärker erhitzen als andere Wohnungen. Temperaturen von 30 °C müssten deshalb ertragen werden.
Fristlose Kündigung möglich
Das Verfassungsgericht des Landes Berlin (Beschluss vom 20. März 2007 - 40/06) entschied, dass eine fristlose Kündigung rechtens sei. Die Dachgeschosswohnung des Mieters erhitzte sich auf bis zu 46 °C im Sommer. Der Wellensittich des Mieters erlitt einem Hitzeschlag und Pflanzen gingen ein.
Mit unseren 10 Tipps gegen Hitze kannst Du den Sommer trotz heißer Temperaturen auch nachts genießen. Hier kommst Du zu unserem Artikel Unruhiger Schlaf - 10 Tipps gegen Hitze.
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